Regelung für Befüllung von Pools

Ein eigenes Schwimmbecken im Garten sorgt nicht nur bei Kindern für größtes Vergnügen, auch bei Erwachsenen ist die Erfrischung im eigenen Pool im Trend.

In Zusammenhang mit den Schwimmbecken tauchen seitens der Einwohner bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen regelmäßig dieselben Fragen auf:

  1. Kann ich mir ein Standrohr leihen, um den Pool selbst zu befüllen?
  2. Kann der Bauhof oder die Feuerwehr meinen Pool befüllen?
  3. Muss ich auch Abwassergebühr zahlen? Wir nehmen das Wasser ja später zum Blumengießen.

Zu 1.: Nein, aus Verkehrssicherungsgründen verleiht der Bauhof Körle keine Standrohre mehr an Private, um Wasser aus öffentlichen Hydranten zu entnehmen.

Zu 2.: Der Bauhof und die Feuerwehr stehen für diese Dienstleistung nicht zur Verfügung.

Zu 3.: Das Wasser, das für die Poolbefüllung verwendet wird, ist zunächst Frischwasser, wird aber meistens im Laufe der Zeit mit Chemikalien versetzt oder in seinen Eigenschaften durch z.B. Sonnencreme oder Haare verändert. Somit handelt es sich um sogenanntes Schmutzwasser, da die ursprüngliche Beschaffenheit vom Frischwasser nicht mehr vorhanden ist. Das Poolwasser muss wieder in die Kanalisation eingeleitet werden und darf nicht im Boden versickern. Auch wenn keine Chlorung oder Aktivsauerstoff zur Reinigung verwendet wird, muss das Wasser durch die Kläranlage gereinigt werden. Schon ein Becken mit drei Metern Durchmesser fasst je nach Höhe etwa 5000 Liter Wasser. Unabhängig von der Frage, ob dieses Wasser nach einer Badesaison noch zum Gießen geeignet ist: Es ist völlig unrealistisch, diese Menge in einem normalen Garten zum Gießen aufzubrauchen. Ergebnis: Ja, auch die Kanalgebühren sind für die Poolbefüllung zu zahlen.

Außerdem: Die Befüllung des Pools darf nicht über den Gartenwässerzähler erfolgen. Der Gartenwasserzähler ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen, da hierfür keine Abwassergebühren anfallen.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Entwässerungssatzung der Gemeinde Körle Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wir bitten um Beachtung und Akzeptanz dieser Regelung, die auch der Gebührengerechtigkeit dient.


Reiner Müller / pixelio.de