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Allgemeine Informationen

Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, durch Satzungen Steuern, Gebühren und Beiträge festzusetzen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über kommunale Abgaben (KAG).

Den Gemeinden steht die Steuererhebungshoheit für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu (§ 7 KAG). Beispiele dafür sind die Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer und Spielapparatesteuer. Die Landkreise können dagegen nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststättenerlaubnissteuer erheben (§ 8 KAG).

Als Gegenleistung für die Herstellung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen können die Kommunen Beiträge (z.B. Straßenbeiträge, Kanalanschlussbeiträge) und Benutzungsgebühren (z.B. Wassergebühren, Kindergartengebühren) beschließen. Die Kommunen sind auch berechtigt, aufgrund einer Satzung für bestimmte Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten Verwaltungsgebühren und Auslagen zu erheben (§ 9 KAG).