Häufiger wird bei der Gemeindeverwaltung gefragt, ob Feuerwerke z.B. anlässlich von Hochzeiten oder Geburtstagen etc. genehmigt werden können. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz solche Ausnahmegenehmigung nur aus begründetem Anlass erteilt werden können. Dies wäre beispielsweise anlässlich eines Heimatfestes möglich, wenn eine solche Genehmigung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Bei privaten Feiern ist dies aber nicht der Fall, so dass zur Wahrung der Nachtruhe grundsätzlich keine Genehmigung durch die Gemeinde erfolgt. Die widerrechtliche Durchführung von Feuerwerken kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Zahlung eines Bußgeldes nach sich ziehen. Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.