Neuerungen im Bundesmeldegesetz ab 01. November 2015

Neuerungen im Bundesmeldegesetz ab 01. November 2015

formular wohnung

Neues Melderecht ab November 2015: Mit dem 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab und gilt einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen (bislang 1 Woche) nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung wieder eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen wirksamer verhindern. Künftig ist also bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (in der Regel der Vermieter) auszustellen, die der Wohnungsnehmer (Mieter) zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim einziehen, so ist in diesen Fällen im Meldeamt bei Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten:

→ Name und Anschrift des Vermieters

→ Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum

→ Die Anschrift der Wohnung

→ Die Namen aller meldepflichtigen Personen, die die Wohnung beziehen

→ Weiterhin werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst.

Wohnungsgeberbescheinigung.pdf

Bitte unbedingt beachten:

Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus!

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, so kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Wesentliche Neuerungen für Sie zusammengefasst:

  • Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person zwei Wochen zur Erfüllung der Meldepflicht gewährt, in diesem Zusammenhang muss die Wohnungsgeberbestätigung dem Meldeamt vorgelegt werden. Den Ein- bzw. Auszug muss der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungsgeber den Mieterinnen und Mietern schriftlich bestätigen.
  • Die Abmeldung der Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist, eine Abmeldung am Nebenwohnsitz ist nicht mehr möglich.
  • Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer).
  • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.