Neues Melderecht ab November 2015: Mit dem 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab und gilt einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen (bislang 1 Woche) nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung wieder eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen wirksamer verhindern. Künftig ist also bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (in der Regel der Vermieter) auszustellen, die der Wohnungsnehmer (Mieter) zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim einziehen, so ist in diesen Fällen im Meldeamt bei Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Folgende Angaben muss eine Wohnungsgeberbescheinigung enthalten:
→ Name und Anschrift des Vermieters
→ Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
→ Die Anschrift der Wohnung
→ Die Namen aller meldepflichtigen Personen, die die Wohnung beziehen
→ Weiterhin werden die Namen und die Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist, erfasst.
Wohnungsgeberbescheinigung.pdf
Bitte unbedingt beachten:
Die Vorlage des Mietvertrages erfüllt die Voraussetzungen nicht und reicht daher nicht aus!
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, so kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
Wesentliche Neuerungen für Sie zusammengefasst: